- § 1 Name und Sitz
- 1 Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Sophie La Roche".
- 2 Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren.
- 3 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaufbeuren eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen "Freundeskreis Sophie La Roche e. V.".
- § 2 Zielsetzung
- 1Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Andenken an die in Kaufbeuren geborene Schriftstellerin Sophie La Roche zu pflegen und weiter zu verbreiten. 2Darüber hinaus unterstützt der Verein die Erforschung und Erschließung von Leben und Werk Sophie La Roches finanziell und ideell. 3Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- In Verfolgung dieser Ziele fördert der Verein die Zusammenarbeit von Gruppierungen, Organisationen und Orten, die das Andenken und das Ansehen der Schriftstellerin pflegen.
- 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). 2Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet.
- 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
- 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 2Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- §3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die dieselben Zwecke wie in § 2 verfolgt und an allen Rechten und Pflichten des Vereins voll teilnimmt.
- 1Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. 2Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (also zum 30. September des Kalenderjahres) erfolgen.
- Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, seine Satzung, die Beschlüsse und Anordnungen seiner Organe zu beachten, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins abträglich wäre.
- 1Vereinsmitglieder, die in grober Weise gegen die Bestimmungen in Abs. 5 verstoßen, können von der Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Ein weiterer Grund zum Ausschluss ist gegeben, wenn grundlos der Beitrag für ein Jahr nicht entrichtet wurde. 3Vor der Beschlussfassung muss die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. 4Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
- §5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Einnahmen aus Veranstaltungen und Ähnlichem.
- §6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- §7 Mitgliederversammlung
- 1Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf- mindestens einmal jährlich - einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt 2Der/Die Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
- 1Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. 2Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus, juristische Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter. 3Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch nur so, dass keine/r der Anwesenden mehr als drei Stimmen besitzt.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Bestellung der Rechnungsprüfer/innen. Sie müssen nicht Vereinsmitglied und dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
- Entlastung des Kassenwartes nach Prüfbericht
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins
- Festlegung der Beitragsordnung und des Mitgliederbeitrages.
- 1Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidaten/innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. 2Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- §8 Vorstand
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1Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, eine/n Kassenwart/in und eine/n Schriftführer/in und mindestens 2 Beisitzer/innen.
2Ein Mitglied des Kollegiums der Sophie-La-Roche-Realschule Kaufbeuren kann von der Schulleitung mit Stimmrecht als geborenes Mitglied in die Vorstandschaft entsandt werden.
3Diese Personen bilden zusammen die Vorstandschaft. 4Scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus, so hat die Vorstandschaft das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen, bzw. die Schulleitung der Sophie-La-Roche-Realschule Kaufbeuren ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kollegium zu bestimmen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
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1Die Sitzungen der Vorstandschaft werden von der/dem Vorsitzenden geleitet.
2Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5Bei Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
6Die Vorstandschaft beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- §9 Juristische Personen
- Wird einer juristischen Person ein Amt übertragen, so hat sie innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Vorstand eine natürliche Person zu benennen, die sie in diesem Amt vertritt.
- §10 Abberufung der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
- Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer/innen können von der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
- §11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Sophie-La-Roche-Realschule Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke an im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Anmerkungen:
Unter dem AZ 125 / 108 / 50554 erteilte das FA Kaufbeuren die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft.
Mit Datum vom 13.02.06 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister.
Gerd F. Thomae, 1. Vorsitzender
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